Statuten
des Natur- und Vogelschutz-Vereins Neunforn
(NVVN)
(bei Personenbezeichnungen ist die weibliche Form immer auch eingeschlossen)
1. Name und Sitz
Art. 1:
Unter dem Namen ,,Natur- und Vogelschutzverein Neunforn" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 - 79 des ZGB mit Sitz in Neunforn.
Art. 2:
Der NVVN ist Kollektivmitglied des Thurgauer Vogelschutzes (TVS) und des Schweizer Vogelschutzes (SVS). Er kann Mitglied weiterer Organisationen werden.
2. Zweck
Art. 3:
Der NVVN unterstützt alle Bestrebungen des Natur- und Vogelschutzes. Er setzt sich speziell für die Erhaltung des Schutzgebietes ,,Barchetsee" ein.
Art. 4:
Er fördert die Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere.
Art. 5:
Er schafft und betreut Nistgelegenheiten für Vögel.
Art. 6:
Er organisiert Versammlungen, Vorträge, Exkursionen und Ausstellungen.
3. Mitgliedschaft
Art. 7:
Mitglied kann jeder Naturfreund werden.
Art. 8:
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Austritte müssen ebenfalls dem Vorstand gemeldet werden.
Art. 9:
Mitglieder, die sich um den Verein und dessen Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 10:
Ausschlüsse von Mitgliedern müssen vom Vorstand begründet und an der Generalversammlung beschlossen werden.
4. Organisation
Art. 11:
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung (GV)
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Art. 12:
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Generalversammlung (GV)
Art. 13:
Die GV findet normalerweise im ersten Quartal des Jahres statt.
Art. 14:
Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.
Art. 15:
Die GV hat folgende Kompetenzen:
- Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren
- Genehmigung des Protokolls, der Jahresrechnung und der Jahresberichte
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Beschlussfassung über Antrage des Vorstandes und der Mitglieder
- Vorschläge zum Jahresprogramm
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern
- Statutenänderungen
- Auflösung des Vereins
Art. 16:
Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, darf nur abgestimmt werden, wenn kein Einspruch dagegen erhoben wird.
Art. 17:
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der Anwesenden ein anderes Verfahren wünscht.
Es gilt das relative Mehr der Stimmenden.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
Art. 18:
Für die Änderung der Statuten und für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von ¾ (dreiviertel) der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Vorstand
Art. 19:
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die sich wie folgt zusammensetzen:
- Präsident
- Aktuar
- Kassier
- zwei weitere Mitglieder
Der Vorstand wird für eine Dauer von vier Jahren gewählt. Er konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, selbst.
Art. 20:
Aufgaben des Vorstandes:
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Verwaltung der Finanzen und des lnventars
- Vorbereitung der Generalversammlung
Art. 21:
Der Vorstand beteiligt sich aktiv an der Meinungsbildung in der Bevölkerung, bei Vernehmlassungen und vor Abstimmungen, die mit dem Vereinszweck in Zusammenhang stehen.
Art. 22:
Er hat die Kompetenz, Einsprachen zu machen.
Art. 23:
Besondere Aufgaben kann er Arbeitsgruppen oder Delegierten übertragen. Diese müssen nicht unbedingt dem Verein angehören.
Art. 24:
Er stellt allen Mitgliedern das Jahresprogramm zu.
Art. 25:
Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein haben der Präsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Art. 25a1:
Für den allgemeinen Zahlungsverkehr mit der Bank kann der Vorstand dem Kassier Einzelunterschrift erteilen.
Art. 26:
Der Vorstand hat folgende Finanzkompetenzen:
Für einmalige Ausgaben höchstens 1/3 der jährlichen Mitgliederbeiträge. Für wiederkehrende Ausgaben höchstens 1/5 der jährlichen Mitgliederbeiträge.
Art. 27:
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich.
Revisoren
Art. 28:
Zur Prüfung der Jahresrechnung werden zwei Personen als Revisoren für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Sie stellen Antrag an die GV.
1 genehmigt an der GV vom 13. Februar 2007
5. Finanzen
Art. 29:
Dem Verein stehen zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende Mittel zur Verfügung:
- Mitgliederbeiträge
- Spenden, Schenkungen
- Gesetzliche Staats- und Gemeindebeitrage
- Subventionen des TVS
- Vereinsvermögen
Art. 29a:
Für die Verpflichtungen des Natur- und Vogelschutzvereins Neunforn haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht durch die Mitglieder besteht nicht.
Art. 30:
Vorstands- und Ehrenmitglieder entrichten keine Jahresbeiträge.
6. Schlussbestimmungen
Art. 31:
Bei der Auflösung des Vereins werden lnventar und Vermögen zur Verwaltung dem TVS übergeben, bis im Dorf oder in der Region ein Verein mit ähnlichen Zielen gegründet wird oder bis ein benachbarter Verein unsere Aufgaben übernimmt.
Art. 32:
Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die GV vom 24. Februar 1999 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 22. März 1974.
Oberneunforn, 24. Februar 1999
Der Präsident: Die Aktuarin:
Oskar Kradolfer Beatrice Haefelin